Satzung

Klangfabrik – der Clever-Live-Music-Club e.V.

§1 – Name und Sitz

Der Verein „Klangfabrik“ hat seinen Sitz in Kleve. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen und trägt danach den Namen:

„Klangfabrik – der Clever-Live-Music-Club e.V.“

§2 – Zweck, Inhalte und Ziele

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Live-Music-Szene in Kleve zu fördern durch Veranstaltung von Konzerten aus dem Beat-, Pop- und Rockmusikbereich und allen damit zusammenhängenden Richtungen.
Der Verein fördert und unterstützt die kulturelle Zusammenarbeit mit allen Menschen und Vereinen, die mit den Interessen dieses Vereins übereinstimmen.

Durch die Aktivitäten des Vereins sollen kulturelle Bedürfnisse gedeckt und kulturelles Verständnis und Engagement geweckt werden. Gleichzeitig ist es das Bestreben des Vereins, kulturelle Austauschmöglichkeiten über die Grenzen des Vereins hinaus zu entwickeln.

Um diese Ziele und Inhalte zu verwirklichen, sollen vom Verein Konzerte organisiert und veranstaltet werden, wobei ein großes Anliegen darin besteht, die Klever Musikszene zu integrieren und vor allem Nachwuchsbands die Möglichkeit zu geben, im Vorprogramm bekannter Interpreten aufzutreten.

§3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig und vertritt keine Einzelinteressen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Gewähr dafür bietet, sich im Sinne des Vereinszwecks zu verhalten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. b) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§5 – Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. b) Der Austritt ist schriftlich zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand zu erklären. Dabei ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. c) Der Ausschluß erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres.

§6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Im Laufe des Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den anteilmäßigen Beitrag für das verbleibende Geschäftsjahr ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt.

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis zum 31.Dezember.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand und der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aus besonderem Grund kann der Vorstand die Zahlung ganz oder teilweise erlassen.

§7 – Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§8 – Mitgliederversammlung

a) Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt. b) Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. c) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies beschließt. d) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. e) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt insbesondere über: – die Anträge der Mitglieder – die Satzung und Satzungsänderungen – wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen – den Ausschluß von Mitgliedern – die Wahl der Vorstandsmitglieder – die Wahl der Kassenrechnungsprüfer/-innen – die Entlastung des Vorstandes f) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen eingeladen. g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 – Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seiner/s Stellvertreters/in, dem/der Kassierer/in sowie den Beisitzern/innen, wobei deren Zahl durch die Mitgliederversammlungen im Einzelfall bestimmt werden kann. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand soll geschlechter- paritätisch zusammengesetzt sein. b) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein. c) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr und beschließt über: -die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern -die Beitragsbefreiung im Einzelfall. -die Aktivitäten des Vereins. d) Über die Beschlüsse des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen. e) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten durch: -den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende -den Stellvertreter/die Stellvertreterin -den Kassierer/die Kassiererin wovon zwei den Verein vertreten. f) Die Mitglieder des Vorstandes können nachgewiesene Aufwendungen ersetzt bekommen.

§10 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch für Veränderungen des Vereinszwecks (§2).

§11 – Auflösung

a) Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an ähnliche Einrichtungen oder Vereine. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung. c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ und an den Verein „Klever Tiergarten e.V.“

§12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.